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Schadenanzeige Yachtversicherungen

  • Jeder Schadenfall, welcher zu einer Entschädigung führen könnte, ist MURETTE unverzüglich zu melden. Die Weisungen der Versicherer sind zu befolgen.
  • Wir stehen Ihnen gerne persönlich mit Rat zur Seite.

 

Versicherungsnehmer

Versicherungsnehmer

Versicherte Yacht

Bezeichnung der Yacht


Policen Nr.

Informationen zum Schadenfall

Informationen zum Schadenfall


Skipper bei Schadeneintritt

Schadenhergang

Detaillierte Schilderung über den Schadenhergang mit Schadenaufstellung

Erstellen Sie aussagekräftige Schadenfotos (Detail- und Gesamtaufnahmen). Einbruch-, Diebstahl-, Vandalen- und Brandschäden sind unverzüglich der Polizei zu melden. Liste der entwendeten oder beschädigten Gegenstände erstellen und soweit vorhanden Quittungen einreichen.

Hier können maximal 5 Dateien (z.B.: jpg, pdf, docx) zum Schaden übermittelt werden. Dateigrösse insgesamt maximal 10MB.

Probleme beim Upload? Ist die Datei zu gross? Bitte Fotos und Dokumente an claims@murette.com senden.

Wo kann die Yacht besichtigt werden?

Vor Beginn der Reparatur ist bei MURETTE ein Kostenvoranschlag zur Prüfung und Freigabe einzureichen. Nach Erhalt der erwähnten Unterlagen werden wir entscheiden, ob von uns ein Experte mit der Besichtigung der Schäden und Kontrolle der Kosten beauftragt wird. Bis dahin darf der Zustand der Yacht ausser zur unmittelbaren Verminderung von weiteren Schäden nicht verändert werden.

Haftpflichtschaden

Ohne vorherige Abstimmung mit den Versicherern dürfen dem Geschädigten gegenüber keine Forderungen anerkannt und keine Zahlungen geleistet werden.

Anspruchsteller/Geschädigter

Versicherung des Geschädigten

Versicherung des Geschädigten

Bankverbindung

Bankverbindung des Versicherungsnehmers

Schaden anmelden

Alle Angaben zum Schadenfall und sämtliche Tatsachen, die die Feststellung der Schadenumstände beeinflussen, sind vollständig, inhaltlich korrekt und ohne Aufforderung zu melden. Es darf nichts Bedeutsames verschwiegen werden. Diese Anforderung gilt auch für Aussagen gegenüber Polizei, Behörden, Sachverständigen und Ärzten. Die Besichtigung der beschädigten Sache ist zu gestatten und alle erforderlichen Unterlagen sind auszuhändigen. Werden eine oder mehrere der gebotenen Melde- oder Verhaltenspflichten oder Obliegenheiten, insbesondere die Schadenminderungspflicht, verletzt, können die Versicherer ihre Leistungen kürzen oder verweigern.